StartzeitenERFORDERLICH
18-Loch PlatzSOMMERGRÜNS
ÜbungsanlageGEÖFFNET
RestaurantGEÖFFNET
Driving RangeGEÖFFNET
E-CartsNICHT ERLAUBT

GOLF-CLUB NEUMARKT E.V.

Der Neumarkter Stadtteil Pölling wurde bereits vor 950 Jahren erstmals urkundlich erwähnt.  Im Vergleich dazu ist der Golf-Club Neumarkt zwar noch jung, er hat sich aber bereits in den vergangenen Jahren als bekannte und beliebte Adresse für Golfer aus Nah und Fern etabliert.

Einige Jahre nach Eröffnung als 9 Loch Golfanlage wurde der GC Neumarkt 1998 zum 18 Loch Platz ausgebaut. So ist unterhalb von Grünberg ein traumhafter Golfplatz mit Bunkern, Wasserhindernissen, weitläufigen Fairways und gepflegten Grüns entstanden. Großzügige vernetzte Roughflächen wechseln sich mit Biotopen und Bachläufen ab. Am Abschlag der 14. Bahn hat man einen wundervollen Blick in das Tal, in dem Neumarkt liegt.

Im Clubrestaurant kann man sich nach einer Golfrunde von unserer hervorragenden Gastronomie verwöhnen oder den Golferlebnistag gemütlich auf der Sonnenterasse ausklingen lassen.

VORSTAND

RAINER ECKERSBERGER

Präsident

GISELA KRAUSE-LIEDLBIER

Vizepräsidentin

CLAUDIA LIEBISCH

Schriftführerin

ALEXANDRA ENENKIEL

Schatzmeisterin

LUIS DÜTSCH

Spielführer

SEKRETARIAT

HABEN SIE FRAGEN?

Das Clubsekretariat ist die zentrale Anlaufstelle für Ihre Fragen und Wünsche. Hier erwartet Sie stets eine freundliche Auskunft zu allen Bereichen des Clubs und der Betreibergesellschaft.

Selbstverständlich haben wir ein offenes Ohr für Ihre Sorgen, Meinungen und Wünsche. Gerne vermitteln wir Spielpartner und sorgen auch für ein „Wohlfühlen“ unserer Neumitglieder im Club.

ALEXANDRA ENENKIEL

THOMAS WIEDEMANN

BJÖRN STRIENING

ÖFFNUNGZEITEN

Bitte Änderungen unter Aktuelles beachten.

Täglich:
09:00 Uhr – 17:00 Uhr

Witterungsbedingte Änderungen möglich.

Für die Nebensaison geben wir die Öffnungszeiten gesondert bekannt (unter Aktuelles).

GREENKEEPING

JÖRG FALK

MICHAEL HURST

ALBERT SEEGER

BRIGITTE GERLOFF

CHRISTOPHER KRAUSS

KERSTIN SEITZ

SATZUNG

1.   Der Club führt den Namen „Golf-Club Neumarkt e.V.“.
2.   Der Club hat seinen Sitz in 92318 Neumarkt/Pölling und ist im Vereins-Register des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.   Der Club ist Mitglied des Bayrischen Landessport-Verbandes, des Deutschen Golfverbandes und des Bayrischen Golfverbandes.

1.  Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungs-
zweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spiel-
betriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen
und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswett-
spielen. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.  Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.  Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs, oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks geht das verbleibende Vermögen auf die Stadt Neumarkt über, zum Zweck
der Förderung des Sports.

1.  Der Club hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.
2.  Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Le-
bensjahr, soweit sie nicht gemäß Absatz 3 zu den außerordentlichen Mitglie-
dern zählen.
3.   Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
b) Zweitmitglieder sind Personen, die Mitglied eines anderen, dem DGV angeschlossenen Golfclubs sind.
c) Natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke
des Clubs unterstützen (fördernde Mitglieder).
4.  Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besonders verdient
gemacht haben.
5.  Mitglieder, die kein gültiges Spielrecht bei der Golfplatz Pölling GmbH & Co. KG haben,
gelten als passive Mitglieder.

1.  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand mit 3/4-Mehrheit aufgrund eines schriftlichen Auf-
nahmeantrages.
2.  Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand mit 3/4-Mehrheit verliehen.
3.  Für die Umwandlung der außerordentlichen Mitgliedschaft in die ordentliche
Mitgliedschaft gilt Absatz 1 entsprechend.

1.  Ordentliche, außerordentliche  und passive Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2.  Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den jährlichen Mitgliedsbeitrag
zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
3.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4.  Näheres regelt eine vom Vorstand zu erlassende Beitragsordnung.
5. Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des Vorstandes eine
Umlage beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt, der dem Vereinszweck dient und die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

1.  Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund
der Satzung eingehenden Beschlüsse die Clubeinrichtungen zu benutzen und
an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
2.  Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlun-
gen. Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen haben jedoch nur ordent-
liche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
2.   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zulässig.
3.   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit 3/4-Mehrheit der an-
wesenden Vorstandsmitglieder aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder die Club-
interessen,
b) Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtung ge-
genüber dem Club.
4.   Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mit-
glied mittels eingeschriebenem Briefes unter Angabe der Gründe bekannt-
zumachen.
5.  Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mit-
glied das Recht der Berufung an den Ehrenausschuss zu. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses
beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat die Berufung dem
Ehrenausschuss unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.
6.  Als Ausschluss gilt auch ein Vorstandsbeschluss, durch den die Übernahme
eines außerordentlichen Mitglieds in eine andere Mitgliedskategorie abge-
lehnt wird. Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
7.  Für die Umwandlung der ordentlichen in die außerordentliche Mitglied-
schaft gilt Absatz 2 entsprechend.
8.  Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen an den Club werden bei
Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.

Organe des Clubs sind:
a)     die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)     der Beirat
d)    die Ausschüsse.

1.  Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht
weitere Aufgaben übertragen sind, über:
a)     Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenausschusses
b)    Entlastung des Vorstandes
c)     Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und
Rechnungsberichtes
d)    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e)     Satzungsänderungen
f)     Auflösung des Clubs
g)     sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung unterbreitet
werden.
2.  Von Ziffer 1 d) sind Beiträge ausgenommen:
– Ehrenmitglieder.
3.  Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu
der diese spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
4.  Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a)  Jahresbericht
b)  Rechnungsbericht
c)  Entlastung des Vorstandes
d)  gegebenenfalls Wahlen und Satzungsänderungen; letztere mit An-
gabe des Wortlautes der Änderung.
5.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsge-
mäß einberufen ist.
6.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Ver-
hinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-
rung vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
7.  Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts
anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Abänderung der Satzung
ist die 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Schriftliche
Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.
8.  Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Beschlüsse werden
in offener Abstimmung durchgeführt, sofern nicht mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen geheime Abstimmung beschlossen wird.
9.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Ferner sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einem
Protokoll zu dokumentieren. Das Protokoll ist im Sekretariat einsehbar.
10. Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung sind acht Tage
vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf durch den
Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordent-
lichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der
stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Absätze 4 und 9 entsprechend.
12. Außerordentliche Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder und Jugendliche ab 16 Jahren,
haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden (Präsident/in)
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident/en)
c) dem/der Schriftführer(in)
d) dem/der Schatzmeister(in)
e) dem/der Spielführer(in)
f) bis zu fünf weiteren Mitgliedern
2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines
neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode
aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatz-
wahl dann vor, wenn es zur satzungsmäßigen Ergänzung des Vorstandes notwendig oder
aus anderen Gründen zweckmäßig ist. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamt-
lich.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er beschließt in allen Angelegenheiten des
Clubs, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
unterstellt sind. Er erlässt eine Geschäftsordnung und eine Disziplinarordnung.
4. Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist
einzelvertretungsberechtigt. Je zwei weitere Mitglieder des Vorstandes, darunter der
stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden vertreten soll.
5. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhin-
derung vom stellvertretenden Vorsitzenden, grundsätzlich schriftlich und unter Bekannt-
gabe der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche einberufen wer-
den. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das älteste Vorstands-
mitglied. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der ab-
gegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes
bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Schriftliche Stimmabgaben und Vertretungen sind unzu-
lässig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sowie allen Vor-
standsmitgliedern zuzuleiten ist.

1.  Der Vorstand kann, wenn er dies für die Interessen des Clubs als förderlich er-
achtet, einen Beirat bestellen.
2.  Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand auf die Dauer von drei
Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
3.  Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Clubangelegenheiten.
4.  Der Beirat bestimmt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
5.  Hinsichtlich der Beschlüsse des Beirates gilt § 10, Abs. 5 entsprechend.
Über die Beschlüsse des Beirates ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungs-
Leiter und Schriftführer zu unterschreiben und dem Vorstand zuzuleiten ist.

1.  Der Spielausschuss wird vom/von der Spielführer(in) vorgeschlagen und wird vom Vorstand
mit 2/3-Mehrheit bestätigt. Er wird für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt.
Der Spielausschuss ist für die sportlichen Aufgaben des Clubs im Rahmen der Regeln
des Deutschen Golfverbandes zuständig.
Dem Spielausschuss gehören der/die Spielführer(in) und mindestens vier weitere aktive Clubmitglieder an.
Vorsitzender des Spielausschusses ist der/die  Spielführer(in).
2.  Der  Vorstand bestellt mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeweils für die
Dauer der eigenen Wahlperiode einen Jugendausschuss, der für die Führung und Aus-
bildung der Jugendlichen sowie insbesondere auch für die Werbung jugendlicher
Mitglieder zuständig ist. Ein Mitglied des Jugendausschusses soll dem Vorstand an-
gehören.
3.  Der Ehrenausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer der
Wahlperiode des Vorstandes gewählt.
Der Ehrenausschuss soll sich aus mindestens fünf verdienstvollen Club-Mitgliedern
zusammensetzen. Er hat schlichtende Funktion in allen Meinungsverschiedenheiten
unter den Mitgliedern des Clubs und zwischen Mitglied und Club und ist Berufungs-
instanz im Falle eines Mitgliederausschlusses gem. § 07, Absatz 3. Mitglieder des
Vorstandes dürfen dem Ehrenausschuss nicht angehören. Der Ehrenausschuss kann
erst angerufen werden, wenn die Angelegenheit vom Vorstand behandelt worden
ist oder dieser eine Behandlung abgelehnt hat.
4.  Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder für besondere Aufgaben weitere
Ausschüsse einsetzen.
5.  Falls nicht anders bestimmt wird, hat der Ausschuss nur beratende Funktion.
6.  Der Ausschuss, ausgenommen der Spielausschuss, bestimmt seinen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter.
7.  Hinsichtlich der Beschlüsse der Ausschüsse gilt § 10, Absatz 5 entsprechend.
Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben und den Ausschussmitgliedern und dem Vor-
stand zuzuleiten ist.

1.   Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des
Clubs beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Ver-
sammlungstag zu erfolgen. Jedem Mitglied ist von dem Antrag auf Auf-
lösung unter Angabe der Gründe schriftlich Mitteilung zu machen.
2.   Für die Beschlussfassung ist die 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
3.   Sind in der Vergangenheit weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglie-
der erschienen, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitglie-
derversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hin-
zuweisen. Diese weitere Mitgliederversammlung kann mit einer Mehr-
heit von 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Clubs beschlies-
sen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.